Satzung

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Deutsch-Japanische Gesellschaft Schleswig-Holstein e.V. (DJG-SH).“
  2. Der Verein ist beim Amtsgericht Kiel unter der Nummer VR 2186 im Vereinsregister eingetragen.
  3. Der Sitz des Vereins ist Kiel. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Gemeinnützigkeit

Die DJG-SH verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§3 Ziele

Die Ziele des Vereins sind:

  • Pflegen und fördern der Beziehungen zwischen Deutschland und Japan
  • Vermitteln eines aktuellen Japanbildes
  • Pflegen und fördern der Kenntnisse der japanischen Sprache
  • Betreuen und begleiten der in Schleswig-Holstein lebenden Japaner bei der Eingliederung
  • Fördern der persönlichen Begegnung zwischen Deutschen und Japanern

§4 Wege und Instrumente zur Erreichung der Ziele

  • Anbieten und organisieren von Vorträgen und Filmvorführungen, Ausstellungen und Konzerten.
  • Anbieten und organisieren von ‚Sprachkursen für Anfänger mit und ohne Vorkenntnisse sowie für Fortgeschrittene
  • Pflegen und organisieren. von Kontakten zu Japanisch-Deutschen Gesellschaften und japanbezogenen Organisationen
  • Informieren der Mitglieder und Interessenten mittels Veranstaltungen, Rundbriefen, Mail-Newslettern und DJG-Nachrichten ‚Kaifu‘

Weitere geeignete Maßnahmen zur Förderung der Vereinsziele können darüber
hinaus nach mehrheitlichem Vorstandsbeschluss durchgeführt werden.

§5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied können alle natürlichen und juristischen Personen mit Interesse an Japan werden.
  2. Die Mitgliederversammlung kann, auf Vorschlag des Vorstandes, Ehrenmitglieder ernennen.
  3. Die Mitgliedschaft wird durch Unterzeichnung einer Beitrittserklärung beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand und bestätigt dieses schriftlich in angemessener Frist.
  4. Der Jahresbeitrag wird am Jahresanfang fällig. mit einer Zahlungsfrist bis zum Ende des 1. Quartals.
  5. Die Mitgliedschaft endet
    • mit dem Tod des Mitgliedes
    • durch eine an den Vorstand gerichtete schriftliche Austrittserklärung
    • durch Ausschluss aus dem Verein.

Der Austritt ist nur möglich zum Ende des Jahres. Die schriftliche Austrittserklärung muss bis zum 1. November beim Vorstand vorliegen. Der formelle Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes mit einfacher Mehrheit und schriftlicher Mitteilung an das Mitglied unter Angabe der dazu führenden Gründe. Dem Mitglied ist zuvor die Möglichkeit zur Stellungnahme in angemessener Frist einzuräumen. Eine schriftliche Eingabe des Mitglieds an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung, in der endgültig über den Sachverhalt entschieden wird, ist zulässig. Wenn ein Mitglied nach dreimaliger schriftlicher Aufforderung den Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet hat, so ist der Ausschluss formlos möglich. Er ist wirksam ab Zustellung des Vorstandsbeschlusses durch die/den Schatzmeister/in.

§6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§7 Vorstand

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt.


Der Vorstand besteht aus:

  • dem/der Vorsitzenden
  • dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem/der Geschäftsführer/in
  • dem/der Schatzmeister/in
  • dem/der Schriftführer/in
  • und bis zu fünf weiteren Mitgliedern für sonstige Aufgaben.

Personalunionen sind zulässig.


Die Vorstandsmitglieder sind gesetzliche Vertreter des Vereins. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinschaftlich den Verein, eines davon muss der/die Vorsitzende bzw. der/die stellvertretende Vorsitzende oder der/die Schatzmeister/in sein.


Die Gesellschaft arbeitet unmittelbar mit dem zuständigen Generalkonsulat von Japan zusammen. Ohne Verpflichtungen gegen die Gesellschaft hat das Generalkonsulat Sitz im Vorstand und in der Mitgliederversammlung der Gesellschaft.

§8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung muss einmal pro Geschäftsjahr abgehalten werden. Dazu muss mindestens zwei Wochen vor dem Termin mit Angabe einer Tagesordnung schriftlich eingeladen werden. Anträge zur Verhandlung auf der Mitgliederversammlung sollten spätestens eine Woche vor dem Termin schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Grundsätzlich führt der/die Vorsitzende des Vorstandes auch den Vorsitz in der Mitgliederversammlung, er/sie kann aber auch durch ein Vorstandsmitglied vertreten werden. Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll erstellt, das durch zwei Vorstandsmitglieder gegengezeichnet werden muss.
  2. Der Mitgliederversammlung sind für das abgelaufene Geschäftsjahr vorzulegen:
    • Bericht des Vorstandes über die Tätigkeit des Vereins im Sinne seiner Zielbestimmung nach §3
    • Bericht des/der Schatzmeisters/in und des/der Geschäftsführers/in über die Wirtschaftslage des Vereins aufgrund des von dem/der Kassenprüfer/in geprüften Jahresabschlusses.
  3. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Entlastung des Vorstandes
    • Wahl des Vorstandes
    • Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
    • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
    • Wahl eines/r Kassenprüfers/in
  4. Bei Mitgliederversammlungen sind die anwesenden Mitglieder mit je einer Stimme stimmberechtigt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Versammlungsleiters/in. Eine Änderung der Satzung erfordert eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder, mindestens jedoch mit den Stimmen der Hälfte aller Mitglieder. Bei Beschlussunfähigkeit in der ordentlichen Mitgliederversammlung ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von vier Wochen einzuberufen, die mit einfacher Mehrheit beschließt.

§9 Anfall des Vereinsvermögens

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein der Freunde der Humboldtschule e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

In Kraft gesetzt durch einstimmigen Beschluss der Jahres-Mitgliederversammlung 2008 am Mittwoch, 16. 04. 2008